Kurzarbeit und Kündigung, geht das zusammen?

Immer wieder höre ich den Ausspruch: „Eine Kündigung während der Kurzarbeit ist doch ausgeschlossen. Solange bin ich doch sicher.“

Diesen Satz höre ich insbesondere von Arbeitenden, die sich sicher sind, dass sie während einer Kurzarbeit nicht gekündigt werden können. Aber auch von der Arbeitgeberseite höre ich häufiger, dass sie derzeit niemanden kündigen können, da Kurzarbeit besteht. Aber stimmt das? Bei diesem #Arbeitsrechtsclassics ist die Antwort wieder das typisch juristische: „Es kommt darauf an“. Die Kündigung ist durch die Kurzarbeit jedenfalls nicht ausgeschlossen. Aber eine Kündigung ist während der Kurzarbeit für die Arbeitgeberseite deutlich schwieriger.

Warum ist dies so? Nun hierzu muss man sich die Frage stellen, was Kurzarbeit eigentlich bedeutet. Kurzarbeit übersetzt bedeutet: Wir haben vorübergehend zu viele Arbeitskräfte für die Arbeit, die wir erledigen müssen. Daher möchten wir die Arbeitsmenge reduzieren. Anschließend sollen wieder alle im normalen Umfang arbeiten.

Was heißt es aber, wenn ich jemanden betriebsbedingt kündigen möchte, weil es dem Unternehmen schlecht geht? Dann hat die Arbeitgeberseite im Zweifel entschieden: Wir haben dauerhaft zu viele Arbeitskräfte für die Arbeit, die wir erledigen müssen. Dies kann z.B. durch einen massiven Umsatzrückgang notwendig geworden sein. Oftmals sind es aber einfach Entscheidungen im Unternehmen zur Arbeitsorganisation, die dazu führen, dass ein Arbeitskräfteüberhang besteht.

Der Unterschied wird deutlich. Bei dem einen handelt es sich um einen vorübergehenden Überhang und bei dem anderen um einen endgültigen. Wenn aber während der bestehenden Kurzarbeit gekündigt wird, muss die Arbeitgeberseite darlegen, dass sich ihre ursprüngliche Planung grundsätzlich geändert hat und wie es dann dazu kommen konnte, das nun endgültig ein Überhang an Arbeitskräften besteht. Dies ist nicht unmöglich. Es stellt die Arbeitgeberseite aber vor größere Herausforderungen.

Kurzarbeit und Kündigung schließen sich also nicht aus. Dies gilt umso mehr, wenn wir über andere Kündigungsarten sprechen. Natürlich kann während der bestehenden Kurzarbeit auch aus verhaltensbedingten oder personenbedingten Gründen gekündigt werden. Beispiele hierfür sind auf der einen Seite (verhaltensbedingt) schwere Pflichtverletzungen der Beschäftigten oder (personenbedingt) beispielshaft eine langanhaltende Arbeitsunfähigkeit.

Eine Besonderheit gibt es aber. Denn oftmals wird die Einführung von Kurzarbeit mit den Betriebsräten oder aber sogar auf tariflicher Ebene mit den Gewerkschaften verhandelt. Dann versuchen natürlich die Betriebsräte und auch die Gewerkschaften für die Zeit der Kurzarbeit einen Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen zu vereinbaren. Wenn dies wirksam in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag aufgenommen wurde, so ist eine Kündigung natürlich deutlich schwieriger.

Sollten zu dem Artikel oder zu der Frage der Kurzarbeit insgesamt Fragen oder Anmerkungen bestehen, freue ich mich immer über Kommentare oder eine E-Mail. Nur durch den Austausch und stetige Diskussion können wir #zusammenwachsen.

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